Im Amtsblatt der EU Nr. C 385/5 vom 25. Oktober 2018 gibt die Kommission bekannt, dass ihr die Anträge auf Zollaussetzungen für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren für die Runde Juli 2019 übermittelt wurden. Wirtschaftsbeteiligte haben nun bis zum 18. Dezember 2018 Zeit, über die nationalen Verwaltungen Einwände gegen die Anträge zu erheben.
Für die Einfuhr von Halbfertigwaren kann die Befreiung von Zöllen beantragt werden
Die EU gewährt jedes Jahr Zollaussetzungen und Zollkontingente für die Einfuhr bestimmter Drittlandswaren. Die Waren können dann ausnahmsweise unter der Befreiung von geltenden Drittlandszöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Zollaussetzungen bzw. Zollkontingente werden in der Regel für Halbfertigwaren (z.B. Rohstoffe und Bauteile) gewährt, die innerhalb der EU nicht oder nur in geringer Menge produziert werden und einer weiteren Verarbeitungsstufe unterzogen werden sollen. Bereits in Kraft getretene Aussetzungen gelten für bestimmte Waren des Abschnitts 1 (Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs), Kapitel 1 bis 5.
Zollaussetzungen und Zollkontingente
Unterschieden wird dabei zwischen Zollaussetzungen und Zollkontingenten: Werden Ausnahmen vom Regelzollsatz für eine unbegrenzte Menge an Waren gewährt, handelt es sich dabei um Zollaussetzungen. Werden die Ausnahmen nur für eine begrenzte Menge gewährt, spricht man von Zollkontingenten.
Betroffene Wirtschaftsbeteiligte können Einwände erheben
Anträge auf Zollaussetzungen und Zollkontingente müssen bereits ein Jahr vor Festsetzung der autonomen Zollaussetzungen gestellt werden. In Deutschland müssen Wirtschaftsbeteiligte ihre Anträge an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) richten, welches die Anträge an die Kommission weiterleitet. Die Anträge auf Zollaussetzungen, die ab dem 1. Juli 2019 in Kraft treten sollen, wurden nun an die Kommission übermittelt. Betroffene Wirtschaftsbeteiligte können die vollständige Liste der Anträge auf der thematischen Webseite der Kommission zur Zollunion einsehen. Bis zur Beratung über die Erteilung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten am 18. Dezember 2018 können Wirtschaftsbeteiligte Einwände gegen die Anträge erheben. Da die Einwände in Deutschland an das BMWi zu richten sind, gilt hier möglicherweise eine kürzere Frist.
Dieser Artikel wird Ihnen präsentiert von der HZA Hamburger Zollakademie.