Was ist Intrastat?
Seit der Vollendung des EU-Binnenmarktes 1993 ist bei Lieferungen von Gemeinschaftsware in einen anderen Mitgliedstaat keine Zollabwicklung mehr nötig. Daher war es auch nicht mehr möglich, aus den Verzollungsdaten statistische Informationen über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu gewinnen. Bei der INTRASTAT (Intrahandelsstatistik) handelt es sich um eine in allen 27 EU-Ländern vorgeschriebene Meldepflicht, die der Erhebung von Statistiken über den Verkehr von Waren innerhalb der europäischen Union (EU) dient.
So funktioniert’s

Einreichung der Daten
Für die Datenübermittlung werden die Eingangs-/Ausgangsrechnungen benötigt. Diese können uns in verschiedene Formate zur Verfügung gestellt werden.
- Papierform: Per Post oder Fax
- PDF: per E-Mail oder FTP Zugang
- Datei: Excel-File (XLS, CSV, ASCII…)
- Kurier: Abholung durch Kurier

Erfassung der Intrastat-Daten
Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen werden die Meldepflichtigen Daten wie z.B. die Angaben zu den Versendungs-/Empfangsländern, den Werten, Gewichten und Warennummern ermittelt. Die Erfassung der Daten erfolgt anschließend über unsere hauseigene Intrastat Software. Vor Übermittlung an das Statistische Bundesamt werden diese über dieses System auf Plausibilität geprüft. Bei fehlerhaften Daten können so Korrekturen im Vorfeld der Datenübertragung durchführt werden, um etwaige Rückfragen des Bundesamtes zu vermeiden.

Zentraler Ansprechpartner – professioneller Partner
Die Datenmeldung erfolgt fristgerecht zu dem vorgegebenen Termin des Statistischen Bundesamtes DESTATIS in Wiesbaden. Zu der elektronischen Datenübertragung aller erfassten Daten erhalten Sie je Anmeldemonat ein übersichtliches Meldeprotokoll. Diese können Sie für interne Zwecke zur Kontrolle/Abgleich Ihrer Innergemeinschaftlichen Lieferungen verwenden. Somit haben Sie jederzeit den vollen Überblick über die tatsächlich gemeldeten Daten.
Richtlinien der Intrahandelsstatistik
Ohne die Datenerhebung von Warenströmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union fehlen den Mitgliedsländern aber auch der Wirtschaft wichtige Eckdaten für die Planung, Überwachung und Regulierung sowie dem Schutz des eigenen Wirtschaftsraumes.
Die Intrahandelstatistik bietet hierzu den Pool, aus dem die notwendigen Daten bereitgestellt werden können.
1.0 Zweck der Intrahandelsstatistik
Das Ziel der statistischen Beobachtung ist ausschließlich die Darstellung der tatsächlichen Warenbewegungen zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten. Nur wenn eine Ware von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat geliefert oder aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht wird, ist eine statistische Meldung zur Intrahandelsstatistik abzugeben. D. h., Intrastat-Meldungen sind nur in dem EU-Mitgliedstaat abzugeben, von dem aus die Waren körperlich versandt werden (Absende-Mitgliedstaat) bzw. in den sie körperlich eingehen (Eingangs-Mitgliedstaat).
2.0 Auskunftspflicht
Für die Intrastat (Intrahandelsstatistik) besteht gesetzliche Auskunftspflicht, weil nur so sichergestellt werden kann, dass verlässliche und verwertbare statistische Ergebnisse erzielt werden.
Danach ist jede natürliche oder juristische Person, die an einem innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligt ist, auskunftspflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person bei der Versendung im Absendemitgliedstaat oder beim Eingang im Eingangsmitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist und entweder
- den Versendungs- oder Lieferungsvertrag geschlossen hat (reine Beförderungsverträge ausgenommen)
oder andernfalls
- die Versendung oder Entgegennahme der Waren vornimmt oder vornehmen lässt
oder andernfalls
- im Besitz der beförderten Waren ist.
Von der Auskunftspflicht ist sie befreit, wenn der jährliche Wert des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs pro Verkehrsrichtung (Versendung oder Eingang) 500.000 Euro nicht überschritten hat (Artikel 10 GrundVO in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AHStatDV). Wird die Wertgrenze von 500 000 Euro wieder überschritten, entsteht die Meldepflicht erneut. Der Auskunftspflichtige hat die Daten über die betreffenden Warenverkehre ab dem Monat zu liefern, in dem die Wertgrenze überschritten wird (Artikel 13 Abs. 2 b DurchführungsVO). Über die Befreiung wie auch über das Wiederaufleben der Meldepflicht ergeht keine gesonderte Mitteilung.
3.0 Befreiungen
Aber: Waren, die von inländischen Unternehmen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten gesandt werden, bzw. Eingänge von Waren, die von Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten an deutsche Unternehmen gesandt werden, sind grundsätzlich durch das inländische Unternehmen anzumelden. Umsätze mit privaten Selbstabholern sind nicht zu melden
Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils 500 000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h. für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben. Hierbei sind die (Waren-) Werte aller grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen (in der jeweiligen Verkehrsrichtung) zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um Kaufgeschäfte, Lohnveredelungen oder sonstige meldepflichtige Transaktionen handelt.
Nicht anzumelden sind alle Warenbewegungen, die in der Befreiungsliste aufgeführt sind.
4.0 Befreiungsliste
Befreit von der Intrastat Anmeldung sind folgende Waren:
- Gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere
- Währungsgold
- Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen
- Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann
- Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- eine Veredelung ist nicht geplant und erfolgt nicht,
- die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,
- die Versendung/der Eingang wurde nicht zu Mehrwertsteuerzwecken als Lieferung/Erwerb angegeben;
- Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROM’s mit darauf gespeicherter Software, die im Auftrag eines speziellen Kunden entwickelt wurden oder die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sowie Ergänzungen einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, etwa aktualisierte Versionen, die dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden.
- sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:
- Werbematerial,
- Warenmuster,
- 48 Statistisches Bundesamt, Ausfüllanleitung Intrahandelsstatistik
- Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die zugehörigen Ersatzteile.
- versandte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind.
- Trägerraketen für Raumflugkörper bei der Versendung und beim Eingang im Zusammenhang mit einem Start in den Weltraum sowie zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum.
- Verkäufe von neuen (noch nicht zugelassenen) Beförderungsmitteln, die von mehrwertsteuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen an Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten verkauft werden
5.0 Anwendungsbereich
Bei innergemeinschaftlichen Warenverkehren mit Nicht Gemeinschaftswaren ist weiterhin grundsätzlich das Einheitspapier zu verwenden, soweit nicht die Verwendung anderer Formulare ausdrücklich vorgesehen ist.
Im Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln, den französischen überseeischen Départements, dem Berg Athos, den britischen Kanalinseln und den Åland-Inseln muss ebenfalls weiterhin das Einheitspapier Exemplar Nr. 2 bzw. 7 verwendet werden, eine Intrastat-Meldung darf nicht abgegeben werden.
Werden Gemeinschaftswaren über einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt und wird das zollrechtliche Ausfuhrverfahren erst in dem anderen EU-Mitgliedstaat eröffnet (indirekte Ausfuhr), so ist für die innergemeinschaftliche Warenbewegung grundsätzlich eine Intrastat-Meldung Versendung abzugeben.
Sinngemäß ist eingangsseitig zu verfahren, wenn Gemeinschaftswaren aus anderen EU-Mitgliedstaaten erst in Deutschland in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Werden Waren aus Drittländern in die EU eingeführt und erfolgt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem EU-Mitgliedstaat, der nicht auch Bestimmungs-mitgliedstaat ist („Unterwegsverzollung“), so sind für die anschließende innergemeinschaftliche Warenbewegung (vom Einfuhr-Mitgliedstaat in den Bestimmungs-Mitgliedstaat) jeweils Intrastat-Meldungen Versendung bzw. Eingang abzugeben
6.0 Bezugszeitraum
Berichtszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.
Der innergemeinschaftliche Warenverkehr (Intrastat) kann ausnahmsweise auch im darauf folgenden Monat gemeldet werden, wenn die dem Warenverkehr und seiner statistischen Meldung zugrunde liegende Rechnung (auch Proformarechnungen oder Teilrechnungen) erst im darauf folgenden Monat ausgestellt bzw. vorgelegt wird.
Auf jeden Fall muss ein innergemeinschaftlicher Warenverkehr spätestens im darauf folgenden Monat statistisch angemeldet werden, auch wenn sich die Rechnungsstellung bzw. der Rechnungseingang weiter verzögert.
Beispiele:
Eine Ware wird im August aus Italien bezogen, die Rechnung hierüber trifft beim deutschen Empfänger aber erst im September ein, hier ist der Berichtsmonat der September.
Eine Ware wird im September nach Dänemark ausgeliefert, die Rechnung aber erst im Dezember erstellt, hier ist der (späteste) Berichtsmonat der Oktober.
Aber: Für eine Warenlieferung nach Polen wird Vorkasse vereinbart, d.h. die Rechnung wird im Mai ausgestellt, die Warenlieferung erfolgt im Juli, hier ist der Berichtmonat der Juli.
7.0 Rechtsgrundlgen
- Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) – GrundVO –
- Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. EU Nr. L 343 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1915/2005 der Kommission vom 24. November 2005 (ABl. EU Nr. L 307 S.8) – DurchführungsVO – - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 156 der Verordnung vom 31. Oktober 2006(BGBl. I S. 2407)
- Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 395 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
- Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534)
- Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 151 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1)
- Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. EU Nr. L 301 S. 1)
8.0 Geheimhaltung
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in einigen wenigen ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.
Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 11 AHStatGes in Verbindung mit § 16 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 BStatG an oberste Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können.
Nach § 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, werden der Monopolkommission für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration zusammengefasste Einzelangaben über die Vom hundert anteile der größten Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs übermittelt. Hierbei dürfen die zusammengefassten Einzelangaben nicht weniger als drei Einheiten betreffen und keine Rückschlüsse auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei Einheiten ermöglichen.
Für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind, besteht ebenfalls die Pflicht zur Geheimhaltung.
9.0 Abgabetermin
Zu diesem Termin müssen die Dateien unabhängig vom Übertragungsweg beim statistischen Bundesamt eingegangen sein. Eine Fristverlängerung über den 10. Arbeitstag hinaus ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn beispielsweise für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung vom Finanzamt gewährt wurde.
Falls in einem Meldemonat keine grenzüberschreitenden Warenbewegungen (Ein- und/oder Versendungen) getätigt wurden, ist eine Fehlanzeige per E-Mail oder Fax erforderlich.
10.0 Sonderfälle
10.1 BERICHTIGUNG VON INTRASTAT DATEIMELDUNGEN
Intrastat-Meldungen, die sich nach Übertragung an das Statistische Bundesamt als fehlerhaft herausstellen, sind grundsätzlich zu berichtigen, wenn sie das laufende oder vorangegangene Kalenderjahr betreffen.
Es sind nur Angaben zu korrigieren, die im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren (z.B. Anmeldung einer anderen als der gelieferten Ware), nicht dagegen später eingetretene Änderungen (z.B. spätere Vertragsänderungen, Skonti oder Mengenrabatte am Jahresende).
Hinweise zu Berichtigungen:
- Nachmeldungen sollten nicht in Form einer Berichtigung gemeldet werden.
- Es sind nur die Angaben zu berichtigen, die im Zeitpunkt der Anmeldung unzutreffend waren (nicht später eingetretene Änderungen z.B. durch Vertragsänderungen oder Skonti).
- Angaben in den Feldern „Rechnungsbetrag” bzw. „Statistischer Wert” müssen nur korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch die Korrektur um mehr als 5.000 Euro verändert.
- Angaben in den Feldern „Eigenmasse” und „Besondere Maßeinheit” müssen nur korrigiert werden, wenn sich die ursprüngliche Menge durch die Korrektur um mehr als 10 % verändert.
- Angaben in den übrigen Feldern müssen nur korrigiert werden, wenn der Rechnungsbetrag bzw. der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher ist als 5.000 Euro.
10.2 EINGANGSKONTROLLE
Das Statistische Bundesamt überwacht die Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die zeitgerechte Übermittlung der Daten zum 10. Werktag im Folgemonat (i.d.R. der 15. Kalendertag). Sollte dabei festgestellt werden, dass eine Datenübermittlung unterblieben ist, werden die fehlenden Lieferungen per Telefax angemahnt.
Zur Vermeidung einer entsprechenden Rückfrage können Sie sich, falls ausnahmsweise in einem Monat keine meldepflichtigen Warensendungen getätigt wurden, mit den Kollegen des zuständigen Sachgebietes telefonisch in Verbindung setzen.
10.3 KONTROLLE DER EINZELDATEN
Die eingereichten Daten werden u.a. anhand der Angaben zu den Warennummern, den Werten und Gewichten auf Plausibilität geprüft. Sollten bedeutsame Auffälligkeiten vorliegen, können telefonische oder schriftliche Rückfragen seitens des Statistischen Bundesamtes erfolgen.
10.3 KONTROLLEN ÜBER DATEN DER FINANZBEHÖRDEN
Zur Kontrolle der Auskunftspflicht erhält das Statistische Bundesamt von den Finanzbehörden. Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Damit können Verstöße gegen die Auskunftspflicht erkannt und angemahnt werden.
FOLGEN VON VERSTÖßEN GEGEN DIE AUSKUNFTSPFLICHT
Falls Verstöße im Rahmen der verschiedenen Kontrollen festgestellt und nicht nach Rückfragen oder Mahnverfahren erledigt werden, hat das Statistische Bundesamt die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen verantwortliche Personen auf Seiten der Auskunftspflichtigen zu eröffnen. Eine Ordnungswidrigkeit kann dabei mit einem Bußgeld geahndet werden.
Trotzdem müssen im Anschluss fehlende bzw. ergänzende Angaben zur Intrahandelsstatistik eingereicht werden.
10.4 RETOUREN / GUTSCHRIFTEN
Gutschriften, nachträgliche Preisnachlässe usw., denen keine Warenbewegung zu Grunde liegt, sind nicht anzumelden. Gutschriften aufgrund von Warenbewegungen (Rücksendungen) sind entsprechend zu melden.
10.5 LOHNVEREDELUNG
Als „Lohnveredelung“ im Sinne der Intrahandelsstatistik werden grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenbewegungen angemeldet, wenn die aus den grenzüberschreitend zur Verfügung gestellten Vorerzeugnissen hergestellten Fertigprodukte später das Herstellungsland wieder verlassen (Versendung) und entweder in das ursprüngliche Versendungsland zurückkehren (Eingang; Art des Geschäfts (A.d.G.) „41“ bzw. „51“)) oder in eine anderes Land verbracht werden (A.d.G „42“ bzw. „52“). Anzumelden ist sowohl das grenzüberschreitende Verbringen der (kostenlosen) Vormaterialien als auch die spätere (grenzüberschreitende) Rücklieferung der Fertigprodukte.
10.6 DIENSTLEISTUNGEN
Dienstleistungen sind nicht anzumelden. Der Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Änderungen im Umsatzsteuerrecht hinsichtlich der Erfassung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) in der “Zusammenfassenden Meldung” und in der “Umsatzsteuer-Voranmeldung” seit 2010 in Deutschland keine Auswirkungen auf die Meldungen zur Intrahandelsstatistik haben.
10.7 ANMELDUNG VON TEILSENDUNGEN
Werden aus Gründen des Transports oder der Erfordernisse des Handels zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren (z.B. Maschinen, Apparate und Geräte des Abschnitts XVI des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) in Teilsendungen versandt bzw. gehen diese in Teilsendungen ein, so ist nur eine Meldung über den Gesamtvorgang abzugeben und zwar für den Bezugsmonat, in dem die letzte Teilsendung erfolgt ist.
Abgabetermine zur Intrastat 2021
Die Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf eines Berichtsmonats an das Statistische Bundesamt zu senden.
Berichtsmonat | Abgabefrist (Letzter Einsendetermin) |
Dezember 2020 | 15.01.2021 |
Januar 2021 | 12.12.2021 |
Februar 2021 | 12.03.2021 |
März 2021 | 16.04.2021 |
April 2021 | 17.05.2021 |
Mai 2021 | 14.06.2021 |
Juni 2021 | 14.07.2021 |
Juli 2021 | 13.08.2021 |
August 2021 | 14.09.2021 |
September 2021 | 14.10.2021 |
Oktober 2021 | 12.11.2021 |
November 2021 | 14.12.2021 |
Dezember 2021 | 14.01.2022 |
EU-Mitgliedsstaaten und Meldeschwellen
Mit Kroatien, das am 1. Juli 2013 beigetreten ist, zählt die EU heute 27 Mitgliedsstaaten.
Mitgliedsstaat | Meldeschwelle in € (Versendung) | Meldeschwelle in € (Eingang) |
Belgien | 1.000.000 | 1.500.000 |
Bulgarien | 132.936 | 235.194 |
Dänemark | 630.000 | 804.000 |
Deutschland | 500.000 | 800.000 |
Estland | 130.000 | 200.000 |
Finnland | 500.000 | 550.000 |
Frankreich | 460.000 | 460.000 |
Griechenland | 90.000 | 150.000 |
Irland | 635.000 | 500.000 |
Italien | 200.000 | 200.000 |
Kroatien | 119.000 | 236.000 |
Lettland | 130.000 | 180.000 |
Litauen | 215.000 | 290.000 |
Luxemburg | 150.000 | 200.000 |
Niederlande | 1.200.000 | 1.000.000 |
Österreich | 750.000 | 750.000 |
Polen | 358.406 | 716.812 |
Portugal | 250.000 | 350.000 |
Rumänien | 203.473 | 113.040 |
Schweden | 495.000 | 990.000 |
Slowakische Republik | 400.000 | 200.000 |
Spanien | 400.000 | 400.000 |
Tschechische Republik | 320.000 | 320.000 |
Ungarn | 324.675 | 324.675 |
Zypern | 55.000 | 100.000 |
Meldebehörden zur Intrahandelsstatistik in der Europäischen Union
Für die Überwachung und Anforderung der Intrastat sind in der EU folgende Behörden verantwortlich:
Boulevard de Berlaimont, 14
1000 Brussels
Endla 15,
15174 Tallinn
Alexander House
21, Victoria Avenue
Southend-on-sea
Essex SS99 1AA
Foreign trade Statistics Section,
29, Gedimino Av.
2726 Vilnius
Bundesanstalt des öffentlichen Rechts
Guglgasse 13
1110 Wien
Karlavägen 100
P.O. Box 24300
10451 Stockholm
Na padesatem 81
100 82 Praha 10
2, P. Volov Str.
1038 Sofia
P.O. Box 512
00101 Helsinki
Ardee Road
Rathmines
Dublin
Centre Administratif Pierre Werner
13, rue Erasme
1468 Luxembourg
Al. Niepodlegosci 208
00925 Warsaw
Mileticova 3
824 67 Bratislava
Keleti Karoly Str. 5-7
1024 Budapest
Sejroegade, 11
Postboks 2550
2100 Copenhagen oe
Département des statistiques et des études économiques
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Lycourgou Street, 14-16
Athens 101 66
1, Lacpesa Street
1301 Riga
Buitenlandse Handel
Kloosterweg 1
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